Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen
Vertragspartnern (Käufer) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für
alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert
vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer
Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das
Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein
Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Vertragsverhältnis

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Vom Käufer vorgelegte Bestellungen gelten
durch den Verkäufer nur dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer innerhalb von 21 Tagen nach Zugang
bestätigt werden.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern ist der schriftlich geschlossene
Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen und gegebenenfalls der jeweils
gültigen und vom Käufer bestätigten bzw. zugestimmten Jahresvereinbarung. Diese Verträge geben alle Abreden
zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers
vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden
durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich
fort gelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von
Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende
mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die elektronische Form.
(3) Die Mindestauftragsgröße beträgt 150 €. Aufträge unter diesem Wert finden keine Bearbeitung. Bestellte Ware
wird ausschließlich zu Verkaufszwecken geliefert. Sie gilt insbesondere nicht als Kommissionsware.
(4) Der Verkäufer behält sich vor, die Zusammensetzung seiner Produkte zu ändern sowie einzelne Wirkstoffe
auszutauschen, soweit gesetzliche Erfordernisse oder die Qualitäts- und Produktverbesserung dies erforderlich
machen und durch diese Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit
auftritt.
(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder das Urheberrecht an allen von ihm dem Käufer zur Verfügung
gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen
Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des
Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte
nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen
zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages
führen.

3. Preise und Zahlung

(1) Es gelten die Preise laut aktueller Preisliste des Verkäufers. Anpassungen der Einkaufs- und Listenpreise
erfolgen mit einem Informationsvorlauf von mindestens drei Monaten in schriftlicher Form und gelten als
verbindlich.
(2) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang.
Mehr oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk (EXW incoterms
2010) zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie
Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(3) Bei Vertragsschluss gelten die gültigen Listenpreise des Verkäufers. Falls die Lieferung erst mehr als vier
Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers.
(4) Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als
Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.
(5) Rechnungen sind sofort ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
Maßgebend sind das Rechnungsdatum sowie das Datum des Zahlungseingangs beim Verkäufer. Um
Verzögerungen bei der Verbuchung zu vermeiden, sind bei jeder Zahlung Datum und Nummer der Rechnung
sowie die Kundennummer anzugeben. Es kann zwischen den Vertragsparteien vereinbart sein, dass der Käufer
über eine für den Verkäufer akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. In diesem Fall ist die
Akkreditiveröffnung in Übereinstimmung mit den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für
Dokumentenakkreditive, ERA/UCP 600, Revision 2007, vorzunehmen.
(6) Bei Zahlungsverzug schuldet der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
gem. § 247 BGB; die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(7) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher
Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(8) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände
bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche
die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis
(einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

4. Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Niederlassung des Verkäufers in Frechen (EXW incoterms 2010).
(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd,
es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern
Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an
den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von
Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum
verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch
höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B.
Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,
Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Mangel an Energie oder Mangel an Rohstoffen,
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen
oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind,
die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer (mehr
als 3 Monate) ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer
verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den
Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung
die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung
gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. (5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
– die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und
– dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der
Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung,
gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des
§ 11 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen beschränkt.

5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme, Artikelstammdaten

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Frechen, soweit nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
(3) Der Verkäufer kommt seinen Pflichten nach dem deutschen VerpackG vollumfänglich nach und ist somit als
Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen bei der Zentralen Stelle registriert.
Liefert der Verkäufer die Ware auf Wunsch des Käufers ins Ausland, so ist der Verkäufer von der Lizenzierung
befreit. Im Falle einer Rückführung von Waren in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch den Käufer,
obliegt diesem die Pflicht zur Lizenzierung nach dem deutschen VerpackG. Grundsätzlich ist der Käufer verpflichtet
die verpackungsrechtlichen Bestimmungen des Ziellandes einzuhalten und die Ware als Erstinverkehrbringer nach
dem jeweils geltenden Recht zu lizenzieren.
(4) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs
maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf
den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.
B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen
Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Verkäufer
versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.
(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen
Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Jede Frachtsendung ist sofort nachzuwiegen. Gewichtsunterschiede müssen im Frachtbrief dokumentiert werden,
um Ersatzansprüche gegenüber dem Transportführer geltend zu machen.
(7) Lieferungen an Zentralläger erfolgen auf sortenreinen Paletten (Euro-Paletten). Es kommen nur Paletten zum
Einsatz, die der Qualitäts-Klassifizierung und Anwendungsempfehlung (Neu, Klasse A, Klasse B) zum Gebrauch in
technisierten Anlagen gemäß der Gütegemeinschaft Paletten e.V., Düsseldorf und der GS1 Germany GmbH, Köln
entsprechen. Paletten eines offenen Pools (Euro-Paletten) sind am Ort der Anlieferung Zug um Zug gegen die
gleiche Anzahl Paletten gleicher Art und Güte zu tauschen.
(8) Die vorherige elektronische Bereitstellung von Artikelstammdaten in den gängigen Onlineportalen (u.a.
1WorldSync) für den reibungslosen Durchfluss entlang der Supply Chain ist ein freiwilliges Angebot des
Verkäufers. Jegliche Form von Schadensersatzansprüchen aus über die gesetzlichen Informationspflichten
hinausgehenden Anforderungen seitens des Käufers und deren Nichteinhaltung werden vom Verkäufer abgelehnt.
Ebenso sind Einbehalte seitens des Käufers aufgrund fehlerhafter oder fehlender Artikelstammdaten unzulässig.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und
künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden
Lieferbeziehung über Produkte der Hünemeyer Unternehmensgruppe (einschließlich Saldo-Forderungen aus
einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
(2) Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten
Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom
Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind
unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Auftrag des
Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus
Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der
Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware
zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer
eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum
an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu
einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache
anzusehen, so überträgt der Käufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Verkäufer anteilig das Miteigentum an
der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus
entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig
entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die
Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B.
Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer
ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für
Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall
widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf
das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner
Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem
Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer
dem Verkäufer.
(8) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf
Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 %
übersteigt.
(9) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag
zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
(10) Vereinbarte Kostenbeteiligungen für die Vermarktung der Produkte des Verkäufers in Handzetteln, Prospekten
oder anderen sonstigen direkten oder indirekten Medien des Käufers erfolgen nur nach vollständiger Erbringung
der abgesprochenen Leistung in Form von Produktabbildungen, Zweitplatzierungen etc. Der Leistungsanspruch
verfällt bei Nichterbringung der vereinbarten Gegenleistung.

7. Beanstandungen

Beanstandungen wegen Beschädigungen oder Verlust der Ware auf dem Transportweg müssen vom Zusteller
bescheinigt werden. Nur wenn diese Bescheinigung dem Verkäufer übersandt wird, kann die
Transportversicherung zu Gunsten des Käufers in Anspruch genommen werden.

8. Rückgaberecht

Sofern mit dem Käufer schriftlich ein Rückgaberecht vereinbart wurde, erfolgen ein Umtausch bzw. eine Gutschrift
nach Eingang der vertragsgemäß einwandfreien Ware frei Haus beim Verkäufer mit folgenden Abzügen:
– Rabatte wie ursprünglich bei Lieferung gewährt;
– 30 % Aufarbeitungskosten, gerechnet vom Nettobetrag.
9. Rückrufprozesse (Warenrückruf)
(1) Einseitige Warenrückrufe seitens des Käufers erfolgen ausschließlich nach Abwägung aller Möglichkeiten im
Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten und wenn diese zur Abwehr von Gefahren unerlässlich erscheinen. Der
Käufer verpflichtet sich, eigene Warenrückrufe ausschließlich nach vorheriger Konsultation mit dem Verkäufer
vorzunehmen. Inhalt und Umfang sowie Kommunikation zu Behörden und Öffentlichkeit der durchzuführenden
Rückrufmaßnahmen sind zwischen dem Käufer und Verkäufer abzustimmen. Eine Konsultation darf nur aus
wichtigem Grund unterbleiben. Die Konsultationspflicht begründet kein besonderes Pflichtenverhältnis zwischen
Käufer und Verkäufer. Kosten und Aufwendungen, die dem Käufer durch einen eigenen Rückruf entstehen, werden
vom Verkäufer nicht übernommen, es sei denn es besteht ein gesetzlicher Aufwendungsersatzanspruch. In diesem
Fall werden nur notwendige und vorhersehbare Aufwendungen erstattet. Pauschalierter Schadensersatz wegen
eines Produktrückrufs wird vom Verkäufer nicht geleistet.
(2) Der Verkäufer wird den Käufer über eigene Warenrückrufe angemessen informieren.

10. Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung, aber nicht länger als das Mindesthaltbarkeitsdatum
des jeweiligen Produkts.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm
bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine
Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen
Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder
ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel
für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar
war, in der in § 2 (2) bestimmten Form zugegangen ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete
Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer
die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der
Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu
treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des
Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen
mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in § 11 bestimmten
Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

11. Haftung wegen Verschuldens des Verkäufers

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus
Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach
Maßgabe dieser Klausel eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen; b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten
oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie
Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands
ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder Dritten oder des
Eigentums des Käufers vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 11 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf
Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen
hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen,
bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die
Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei
bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden auf
einen Betrag von 1.500.000 € je Schadensfall und für Personenschäden auf einen Betrag von 5.000.000 € je
Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder
Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der
Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(6) Die Einschränkungen dieser Klausel gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen
Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Pauschalierungen von Aufwendungsersatz- und/oder Schadensersatz oder Vertragsstrafen bedürfen der
expliziten, individuellen Vereinbarung, die nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Rahmenverträge
oder sonst in generalisierender Form getroffen werden können.

12. Verkehrsfähigkeit

(1) Der Verkäufer kommt seiner Sorgfaltspflicht insoweit nach, als dass die Vertragsprodukte den jeweils
geltenden, rechtlichen Vorgaben entsprechen.
(2) Führt der Käufer die Vertragsprodukte aus dem Vertragsgebiet aus, so trägt er die alleinige Verantwortung zur
Verkehrsfähigkeit im jeweiligen Land. Das gilt insbesondere für alle textlichen und werblichen Aussagen an den
Verpackungsmaterialien sowie im Umfeld des Inverkehrbringens. Der Käufer stellt den Verkäufer von jeglichen
Ansprüchen frei, einschließlich sämtlicher Kosten zur Abwehr von Ansprüchen Dritter.
(3) Die vom Verkäufer angebotenen Arzneimittel sind im Hinblick auf die Verkehrsfähigkeit ausschließlich zum
Verkauf innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geeignet.

13. Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem
Käufer ist Köln. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser
Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten,
gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die
Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen
Geschäfts- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis: Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28
Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten,
soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.

14. Schiedsvereinbarung

(1) Hat der Käufer seinen Sitz außerhalb Deutschlands, werden alle Streitigkeiten, die sich aus oder im
Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der
Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch
ein Schiedsgericht endgültig entschieden.
(2) Das schiedsgerichtliche Verfahren findet in Deutschland statt. Bis zu einem Streitwert von 100.000 € besteht
das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter. Können sich die Parteien nicht auf einen Schiedsrichter
einigen, wird die Benennung durch den DIS-Ernennungsausschuss beantragt. Bei Streitwerten von mehr als
100.000 € besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern. Das anwendbare materielle Recht ist deutsches
Recht.
(3) Das Schiedsverfahren wird in deutscher Sprache geführt.
(4) Eine Beweisaufnahme in dem Schiedsverfahren erfolgt auf der Grundlage der IBA-Rules on Taking of Evidence
in International Commercial Arbitration. Es gilt die, bei Einleitung des Schiedsverfahrens, gültige Fassung dieses
Regelwerks.

 

Stand: August 2021